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Der Karfreitag ist nun für sämtliche Beschäftigte, unabhängig vom Religionsbekenntnis, kein Feiertag mehr.
Stattdessen kann an einem Tag freier Wahl (zB Karfreitag) individuell ein Urlaubstag verbraucht werden. Dieser ist aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu bestreiten.
Die Lage dieses Urlaubstages soll von den ArbeitnehmerInnen frei gewählt werden können, allerdings mit einer langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten. In Hinblick auf den nahenden Karfreitag (19.4.2019) gilt diese Frist in den ersten drei Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht; in diesem Zeitraum ist die Wahl frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem Wunschtermin bekannt zu geben.
Die Regelung der Bundesregierung bedeutet also nichts anderes, als dass Menschen, die künftig am Karfreitag frei haben wollen, „auf eigene Kosten“ einen Urlaubstag nehmen müssen.

Posted by Wilfried Allé Monday, February 25, 2019 11:53:00 PM
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