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Die Informationsplattform für ArbeiterInnen, Angestellte, KMUs, EPUs und PensionistInnen

Was ist bei Reisen aus EU-Ländern und Drittstaaten zu beachten?

Sommerzeit bedeutet auch für viele Reisezeit. Wenn Sie von einer Auslandsreise zurückkehren, stellt sich die Frage, welche Waren abgabenfrei mitgebracht werden können. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie aus dem EU-Raum oder aus einem Drittland kommen.
Einreise nach Österreich aus einem EU-Land:
Reisende müssen grundsätzlich für in der EU gekaufte Waren bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU keine Ab-gaben mehr bezahlen (freier Warenverkehr). Ausnahmen bestehen bei Tabakwaren und Alkohol, wenn diese im Reisegepäck zum Eigenbedarf eingeführten Waren die persönlichen Richtmengen überschreiten. Werden die Mengen überschritten, muss dargelegt werden, dass die Waren für einen privaten Bedarf bestimmt sind.
Einreise aus einem Land außerhalb der EU (Drittland):
Reisende, die aus einem Drittland nach Österreich einreisen, haben den Zoll zu passieren und alle eingeführten Gegenstände, die die Reisefreimengen überschreiten, zu deklarieren. Die persönliche Reiseausrüstung, die bereits bei der Ausreise in ein Drittland mitgeführt wurde, kann abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden.
TIPP: Es empfiehlt sich bei neu gekauften Gegenständen (wie z.B. Fotoausrüstung, Laptop, Golf- oder Skiaus-rüstung) den Kaufbeleg mitzuführen. Achtung bei Produktfälschungen (Medikamente, Textilien, Taschen), diese werden abgenommen und vernichtet. Eine Strafe droht ebenfalls.
Beachten Sie aber, dass es für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, Waffen und vielen anderen Waren weitere Beschränkungen und Verbote gibt. Und vergessen Sie nicht, dass die persönlichen Reisefreigrenzen bei mehreren Reisenden (z.B. eine Familie) nicht zusammengerechnet werden dürfen.

Bargeld: Vergessen Sie nicht, dass alle Personen, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000 oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden müssen. Die Zoll-behörden sind ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht ange-meldetes Bargeld einzubehalten. Zusätzlich drohen empfindliche Strafen (bei vorsätzlicher Begehung bis zu höchstens € 100.000, bei fahrlässiger Begehung bis zu höchstens € 10.000).

Steuertipps für Arbeitnehmer

  1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2012 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2015

Wer im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2015 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

  1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2015 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt wer-den können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  1. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2015 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt (zu den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013 siehe im Detail KlientenInfo 2/2013). In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gut-schrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Bei-träge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (z.B. vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2015 vorgelegt hat).

  1. Arbeitnehmerveranlagung 2010 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2010 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  •  Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außer-gewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2015 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2010.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2010 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2015 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  1. Möglicherweise Liegenschaftsschenkungen noch 2015 vorziehen

Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durch-greifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw. maximal 30 % des Verkehrswerts), sondern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF arbeitet derzeit an einer Verordnung, wie der Grundstückswert ermittelt werden soll. Aus dem BMF verlautet bislang lediglich, dass der Grundstückswert idR etwa 30 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %.

TIPP: Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.

  1. Erhöhung der ImmoESt für natürliche Personen auf 30 % ab 1.1.2016

Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (bei Körperschaften bleibt sie bei 25 %). Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab 1.1.2016. Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 1.1.2016 abgeschafft.

TIPP: Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem 1.1.2016 zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft der Abschluss des Kaufvertrags gilt.

  1. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften

Bislang werden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Ab 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts (welcher rd 70 % des Verkehrswerts betragen soll).

TIPP: Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-) Gesellschaften noch tunlichst vor dem 1.1.2016 stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.

  1. Sonderausgaben bis maximal € 2.920 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2015 be-zahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

TIPP: Mit dem Steuerreform 2015/16 wurde vorgesehen, dass (Topf)-Sonderausgaben nur mehr dann ab dem 1.1.2016 abgesetzt werden können, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Daher hat der 31.12.2015 im heurigen Jahr für künftige Sonderausgabenabsetzungen eine besondere Bedeutung!

  1. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Daran ändert sich durch die Steuerreform 2015/16 nichts.

  1. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbei-träge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

  1. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfe-stellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuer-wehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

  • Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benöti-gen, wie zB Museen etc.

  1. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

  1. Außergewöhnliche Belastungen noch 2015 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

  1. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbst-behalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungs-kosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2015 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.

  1. Wertpapierverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuch- zinsen) ausgeglichen werden.

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Ver-lustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

  1. Prämie 2015 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.561,22 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2015 von € 108,85. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann heuer für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.