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Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 5. September 2022 in Kraft. Unterliegen Kinder einem Betretungsverbot, beispielsweise durch Coronainfizierung oder durch behördliche Schließung von Schulen oder Kindergärten, haben Eltern nun wieder die Möglichkeit für bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen. Bei Inanspruchnahme werden die Kosten zur Gänze dem Arbeitgeber für die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer ersetzt.

Konkret besteht der Anspruch für die notwendige Betreuung von

  • Kindern bis zum Erreichen der Unterstufe, wenn für diese Verkehrsbeschränkungen bestehen,
  • Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn die Schule oder der Kindergarten behördlich geschlossen wurden,
  • Menschen mit Behinderung, wenn die Einrichtung behördlich geschlossen wurde oder ihre Betreuung zu Hause erfolgt.
Posted by Wilfried Allé Monday, October 3, 2022 5:54:00 PM
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