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Dauer des Arbeitslosengeldbezugs 

Wer wenig Beschäftigungszeit hat, erhält nur kurz Arbeitslosengeld

Zwei Faktoren bestimmen die Dauer des Arbeitslosengeldes: die Beschäftigungszeit und das Alter. Wer weniger lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, bekommt kürzer Arbeitslosengeld. Erst mit langer Beschäftigungsdauer und ab dem 40. oder 50. Lebensjahr kann man länger Arbeitslosengeld erhalten.

Quelle: eigene Darstellung Arbeit & Wirtschaft Blog.

Konkret bedeutet das …

  • Eine 19-jährige Arbeitslose: Sie hat nach der Matura eine Ausbildung gemacht und danach ein Jahr gearbeitet. Nach Ende der Befristung meldet sie sich beim AMS arbeitslos. Sie erhält für 20 Wochen Arbeitslosengeld.
  • Ein 31-jähriger Arbeitsloser mit abgeschlossener Kfz-Lehre, hat 15 Jahre gearbeitet. Der Arbeitgeber kündigt ihn. Er erhält Arbeitslosengeld für 30 Wochen.
  • Eine 42-jährige Arbeitslose hat nach ihrem Studium 12 Jahre lang Vollzeit gearbeitet. Sie hat ein Kind bekommen und nach der Karenz die letzten drei Jahre Teilzeit gearbeitet. Sie tritt berechtigt vorzeitig aus, da die Firma ihr den Lohn schuldig bleibt. Sie bekommt Arbeitslosengeld für 39 Wochen.
  • Ein 52-jähriger Arbeitsloser hat bei verschiedenen Firmen insgesamt 28 Jahre unselbständig gearbeitet. Er löst die Beschäftigung einvernehmlich aus gesundheitlichen Gründen auf und erhält Arbeitslosengeld für 52 Wochen.

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Posted by Wilfried Allé Wednesday, March 28, 2018 10:43:00 PM
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Kurze Beitragszeit heißt weniger Leistung 

Jenen Personen mit kurzer Beschäftigungszeit und damit kurzem Arbeitslosengeldanspruch (also 20 bzw. 30 Wochen) wird in der anschließenden Notstandshilfe (die 92 % bzw. 95 % des vorhergehenden ALG-Bezugs beträgt und gebührt wenn eine „Notlage“ vorliegt) nach 6 Monaten die Leistung gekürzt. Sie fällt auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder auf die Höhe des Existenzminimums.

Konkret bedeutet das …

  • Nach 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem täglichen Arbeitslosengeld-Tagsatz von € 35,- / € 1.050,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 1.945,-) bezieht ein alleinstehender Arbeitsloser Notstandshilfe in Höhe von € 32,20 pro Tag / € 966,- pro Monat.
    Jemand anderer bezieht für 20 Wochen ein Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 54,49 / rd. € 1.345,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 3.985,-) und danach eine Notstandshilfe in Höhe von € 50,13 / rd. € 1504,- pro Monat.
    Bei beiden wird nach sechs Monaten Notstandshilfebezug der Tagsatz auf € 30,31 / rd. € 909,- pro Monat gekürzt.
  • Nach 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem Tagsatz von € 42,33 / rd. € 1.270,- mtl. (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 2.900,-) bezieht eine alleinstehende Arbeitslose Notstandshilfe in Höhe von € 38,94 / rd. € 1.168,- pro Monat. Nach sechs Monaten Notstandshilfebezug wird der Tagsatz auf € 35,33 / rd. € 1.060,- mtl. gekürzt.

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Posted by Wilfried Allé Wednesday, March 28, 2018 9:46:00 PM
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