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    <title>Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?</title>
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      <title>Die alljährlich Frage, wieviel dürfen Kinder in den Ferien verdienen</title>
      <description><![CDATA[<p>Die alljährlich Frage, wieviel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die<strong> Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag</strong> zu verlieren, soll in folgender Übersicht beantwortet werden:</p>

<ul>
	<li><strong>Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres</strong> dürfen <strong>ganzjährig beliebig viel</strong> verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.</li>
	<li><strong>Kinder über 19 Jahre</strong> müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde <strong>Jahreseinkommen</strong> (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) <strong>10.000 €</strong> nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.<br />
	Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu <strong>brutto rd 12.400 € pro Jahr</strong> (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw. <strong>einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd 14.500 € pro Jahr verdienen</strong> kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den <strong>übersteigenden Betrag vermindert</strong> und ist zurückzuzahlen.</li>
</ul>

<p><strong>Beispiel:</strong> Ein Student hat am 10.6.2015 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2016 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2016 zB 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.<br />
<strong>TIPP:</strong> Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, <strong>sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte</strong> herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.</p>

<p>In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf folgende <strong>Besonderheiten</strong> aufmerksam machen:</p>

<ul>
	<li>Ein zu versteuerndes <strong>Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht </strong>(zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist konsequenter Weise nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.</li>
	<li>Nicht ungefährlich ist es, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht <strong>pflichtgemäß dem Finanzamt melden</strong>. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!</li>
</ul>

<p><u>Für den Ferialpraktikanten selbst ist noch Folgendes zu beachten:</u><br />
Bis zu einem <strong>monatlichen Bruttobezug von 415,72 €</strong> (Wert 2016) fallen wegen <strong>geringfügiger Beschäftigung</strong> keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet) kommen. Danach können 50 % der SV-Beiträge bis max. 400 € (500 € mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden.<br />
Bei Ferialjobs in Form von <strong>Werkverträgen oder freien Dienstverträgen</strong>, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem <strong>Jahreseinkommen</strong> (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von <strong>11.000 €</strong> für das betreffende Jahr eine <strong>Einkommensteuererklärung</strong> abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der <strong>Umsatzsteuer</strong> (im Regelfall 20 %). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst <strong>ab einem Jahresumsatz</strong> (= Bruttoeinnahmen inklusive 20 % Umsatzsteuer) <strong>von mehr als 36.000 €</strong> (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.</p>
<br /><a href='https://www.az-neu.eu/die-alljährlich-frage-wieviel-dürfen-kinder-in-den-ferien-verdienen'>Allé Wilfried</a>&nbsp;&nbsp;<a href='https://www.az-neu.eu/die-alljährlich-frage-wieviel-dürfen-kinder-in-den-ferien-verdienen'>...</a><div class='fblikebutton'><iframe src='http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=https%3a%2f%2fwww.az-neu.eu%2fdie-allj%c3%a4hrlich-frage-wieviel-d%c3%bcrfen-kinder-in-den-ferien-verdienen&amp;layout=standard&amp;show_faces=false&amp;width=450&amp;height=35&amp;action=like&amp;colorscheme=light' scrolling='no' frameborder='0' allowTransparency='true' style='border:none; overflow:hidden;width:450px; height:35px;'></iframe></div>]]></description>
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      <author>wilfried.alle@chello.at (Allé Wilfried)</author>
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      <pubDate>Thu, 16 Jun 2016 09:33:00 GMT</pubDate>
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